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artgerechte Haltung von Männern

Auf Grund des § 32 n Abs. 4 des Artenschutzgesetzes BGBI Nr. 584/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI Nr. 430/1985, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen

Sich einen Mann zu halten, ist bei weitem nicht mehr so problemlos wie zu Großmutters Zeiten und es erhebt sich die Frage, ob sich die Haltung eines Mannes überhaupt noch lohnt.
Ein brauchbares Exemplar sollte mindestens zwei der nachfolgend genannten Vorraussetzungen erfüllen.